Der Gerechtigkeitsbrunnen, eine Statue, die ein Schwert und eine Wage in der Hand hält.

Gewässerschutz ist gesetzlich verankert

Auf den Grundsätzen «Sorgfaltspflicht», «Gewässerverunreinigungsverbot» und «Verursacherprinzip» ist die Gewässerschutzgesetzgebung aufgebaut. Im Gesetz ist explizit auch verankert, dass Stoffe wie Mikroverunreinigungen in den Gewässern Wasserlebewesen nicht negativ beeinträchtigen dürfen.

Die Wasser- und Gewässerschutzgesetzgebung stützt sich auf Artikel 76 der Bundesverfassung ab. Es bestehen sowohl Zielsetzungen für den Schutz der Gewässer als auch solche zum Schutz vor dem Wasser und zur Wassernutzung.

Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet jede Person, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Zudem ist es verboten, Stoffe in ein Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen, welche das Wasser verunreinigen. Der Verursacher hat die Kosten für Massnahmen zu tragen.

Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) definiert die Qualitätsziele für Gewässer. In Flüssen, Bächen, Seen und Grundwasser sollen demnach keine künstlichen und langlebigen Substanzen enthalten sein. Zudem sollen sich Substanzen, die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen und die Gewässer verunreinigen können, nicht in Pflanzen oder Tieren anreichern und keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften haben.

Abwasserreinigungsanlagen ARA

Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden und die kantonale Vollzugsbehörde bewilligt dessen Einleitung (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Die Behörde sorgt für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser sowie für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen (Art. 10 Abs. 1 und 1bis GSchG). Ausserdem sorgt sie dafür, dass diese Anlagen periodisch kontrolliert werden. Die Inhaber von ARA stellen sicher, dass die Anlagen sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die ARA sind verpflichtet, im Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Verminderung der Menge der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und c GSchV).

Zum Schutz der Wasserlebewesen und der Trinkwasserressourcen sollen bis 2040 gezielt ausgewählte ARA mit zusätzlichen Reinigungsstufen zur Elimination von Mikroverunreinigungen erweitert werden. Das Parlament hat dieses Vorgehen im März 2014 gutgeheissen und mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes der Schaffung einer gesamtschweizerischen Finanzierung dieser Massnahmen zugestimmt. Diese Bestimmungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Zur Finanzierung der Massnahmen wird bei allen ARA eine Abgabe von maximal 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin beziehungsweise angeschlossenen Einwohner in Rechnung gestellt. 2021 wurde die Anzahl der ARA, deren Reinigungsstufe erweitert werden soll, durch einen Parlamentsbeschluss um rund 100 zusätzliche ARA erweitert.

Industrien und Gewerbe

Die Einleitung von verschmutztem Abwasser muss durch die Behörde bewilligt und überwacht werden. Die betrieblichen Massnahmen sind auf diese Vorgaben ausgerichtet. Die Einleitbewilligungen für Betriebsabwasser beziehen sich aber vorwiegend auf die Grenzwerte gemäss Anhang 3.2 GSchV.

Betriebe sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik übliche Massnahmen zu treffen, soweit sie technisch machbar und wirtschaftlich tragbar sind (Anhang 3.2 GSchV). Unter dem Stand der Technik wird gemäss BUWAL (2001) ein bestimmtes technologisches Niveau mit einem fortschrittlichen Entwicklungsstand verstanden. Die technischen Verfahren müssen sich in der praktischen Anwendung bewährt haben oder in der Praxis sicher durchführbar sein und wirtschaftlich tragbar sein. Der Stand der Technik entwickelt sich laufend weiter und muss daher periodisch überprüft und wenn nötig angepasst werden.

Bezüglich der Mikroverunreinigungen ist häufig nicht klar definiert, welches der aktuelle Stand der Technik ist und welche maximal tolerierbaren Schadstoffemissionen diesem Stand der Technik entsprechen. Das hat zur Folge, dass sich die Definition zum Stand der Technik, die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie die Verhältnismässigkeit von Kanton zu Kanton unterscheiden kann. Eine Harmonisierung des schweizweiten Vollzugs und eine branchenweite Verbreitung des Stands der Technik ist daher wichtig. Dazu wird für ausgewählte Branchen, insbesondere für kleine und mittelgrosse Betriebe mit ähnlichen Prozessen, der aktuelle Stand der Technik in Merkblättern und Leitfäden des VSA dokumentiert. Im Weiteren führt der VSA innerhalb seines Kompetenzzentrums Industrie & Gewerbe eine Arbeitsgruppe zum «Stand der Technik», welche Betriebe und Behörden bei konkreten Fragen dazu unterstützt. Bei diesen Aktivitäten sind vermehrt die Mikroverunreinigungen miteinzubeziehen.

Landwirtschaft

Die folgenden bundesrechtlichen Grundlagen sind beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und mit Pflanzenährstoffen massgebend:

  • Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01)
  • Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; 814.20)
  • Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1)
  • Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1)
  • Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81)
  • Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV; SR 813.11)
  • Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom 28. Juni 2005(VFB-LG; SR 814.812.34)
  • Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson vom 28. Juni 2005 (SR 813.113.11)
  • Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
  • Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161)
  • Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)
  • Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA; SR 814.600)
  • Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (DüV; SR 916.171)

Mit 13 Punkten lässt sich überprüfen, ob ein Landwirtschafts-Betrieb die wichtigsten Anforderungen an den Gewässerschutz erfüllt.

Im Sommer 2021 wurde der bundesrätliche «Massnahmenplan sauberes Wasser» in Vernehmlassung gegeben. Damit sollen Oberflächengewässer sowie Grund- und Trinkwasser vor Verunreinigungen durch Pestizide und Überdüngung geschützt werden. Es sind konkrete so genannte Absenkpfade vorgesehen, mit denen Nährstoffe und Pestizide deutlich reduziert werden sollen.

Private

Auf Anfang 2023 sind strengere Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel geplant, die von Privaten verwendet werden – etwa in Gärten, Parks oder Freizeitanlagen. Das sogenannte «Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022» war im Frühjahr 2021 in Vernehmlassung. Vorgesehen ist dabei eine massive Verschärfung der Pflanzenschutzmittelverordnung. Hobbygärtner dürften dann ab 2023 unter anderem keine Herbizide, keine neurotoxischen, keine immuntoxischen und keine das Hormonsystem störenden Pflanzenschutzmittel mehr verwenden. Auch Produkte, die für Wassertiere giftig sind, wären verboten.

Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist zudem die Verwendung von Herbiziden auf und an Strassen, Wegen und Plätzen sowie auch auf Dächern, Terrassen und auf Lagerplätzen verboten – sowohl für professionelle wie auch private Anwender.

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